Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

„Freunde des Kinder- und Jugendheims Reutersbrunnenstraße e.V." und hat seinen Sitz in Nürnberg.

Der Verein ist

im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg - Registergericht - unter der

Registernummer VR 2819 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in den heilpädagogischen Gruppen des Kinder- und Jugendhilfezentrums Reutersbrunnenstraße 34 / Willstrasse 31 (KJHZ) sowie die Einrichtungen des Kinder- und Jugendnotdienstes (KJND)(Kindernotwohnung und Jugendschutzstelle). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ziel des Vereins ist es, die Arbeit der heilpädagogischen Gruppen des KHZ und des KJND ideell und materiell zu unterstützen. Schwerpunkte dieser Arbeit sind:

a. Verbesserung der Lebensumstände und des Lebensumfeldes sowie der Bildungschancen für die Kinder und Jugendlichen, um diesen ein ideell, kulturell und sozial möglichst erfülltes und unbeschwertes Leben zu bieten. Beispiele: Geburtstagsgeschenke, Ausstattung für altersgerechte Freizeitaktivitäten, Besuch von Veranstaltungen, Exkursionen, Musik- oder

Malkursen.

b. Förderung von Talenten, individuellen Ressourcen und Potentialen bei den Kindern und Jugendlichen zur Verbesserung ihrer Schul- und Ausbildungschancen.
Beispiele: Nachhilfestunden, Bewerbertraining oder Beschattung von Praktikums- oder
Ausbildungsplätzen

c. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Belange der Kinder und Jugendlichen, für die pädagogische Arbeit der zum KJHZ gehörenden heilpädagogischen Gruppen und des KJND mit dem Ziel, das Image der Einrichtungen zu stärken, das Interesse von Förderern an der Arbeit der Erzieher und an den jungen Menschen zu wecken sowie die Förderer für eine Mitarbeit zu gewinnen.

d. Unterstützende Angebote für eine Qualifizierung der Mitarbeiter.

Die Unterstützung und Förderung darf nur solche Ausstattungsgegenstände und Angebote betreffen, die durch den öffentlichen Träger der KJHZ und des KJND nicht finanziert werden. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden von den jeweiligen Empfängern verwaltet.

Der Verein kann Immobilien erwerben beziehungsweise erstellen. Der Verein hat auf dem Gelände des KJHZ ein Haus für Kinder und Jugendliche errichtet. Das Grundstück wurde von der rechtlich selbständigen Findel- und Waisenhausstiftung, verwaltet und vertreten von der Stadt Nürnberg, in 90403 Nürnberg, Theresienstrasse 1, zur Verfügung gestellt. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Gebäude nicht in das Eigentum der Stadt Nürnberg sondern in das der rechtlich selbständigen Finde- und Waisenhausstiftung über.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaften

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen, die Mitglied werden, müssen einen namentlichen Vertreter benennen, der die juristische Person im Förderverein vertritt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3.

Kraft Amtes sind die folgenden Personen Mitglied des Vereins:

a. der/die für KJHZ und KJND zuständige Bereichsleiter/in der Stadt Nürnberg


b. der/die jeweils für KJHZ sowie KJND zuständige Abteilungsleiter/in

c. der/die Pädagogische Leiter/in der heilpädagogischen Gruppen zuständige Mitarbeiter/in

d. je ein Vertreter/in aus den heilpädagogischen Gruppen des KJHZ, des KJND sowie des Pädagogischen Fachdienstes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch eine formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand beziehungsweise bei den kraft Amtes fungierenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Amt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitglieds, durch Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Der Ausschluss darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere wenn ein erheblicher Verstoß gegen das Ansehen oder den Gemeinsinn des Vereins sowie große Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck vorliegen.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keinen Beitrag. Er wirbt jedoch bei seinen Mitgliedern und bei Außenstehenden um freiwillige Spenden zur Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2.
 

§ 6 Organe

Der Verein besteht aus

a. der Mitgliederversammlung und


b. dem Vorstand
 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Berichts des/der 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes.

b. Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer

c. Genehmigung der vom Vorstand und von den Mitgliedern vorgeschlagenen zukünftigen Fördermaßnahmen

d. Verabschiedung des Budgets für das laufende Geschäftsjahr

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Arbeitstag. Die Einladung kann per E-Mail oder per Post erfolgen. Sie gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a. dem/der 1. Vorsitzenden

b. dem/der 1. Stellvertreter/in

c. dem/der 2. Stellvertreter/in

d. em/der Schatzmeister/in

e. dem/der Schriftführer/in

f. dem/der Geschäftsführer/in. Dieses ist der/die Kraft Amtes zu den Mitgliedern zählende und für die Pädagogische Leitung der heilpädagogischen Gruppen des KJHZ zuständige Mitarbeiter/in, sofern dieser/e von der Mitgliederversammlung durch ein Votum bestätigt wurde. Falls die Mitgliederversammlung den/die Pädagogischen Leiter/in nicht als Geschäftsführer/in bestätigt, so ist aus dem Kreis der Mitglieder der /die Geschäftsführer/in zu wählen. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass zumindest ein Mitarbeiter/in des KJHZ im Vorstand vertreten ist.

Die unter a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wahl erfolgt einzeln durch schriftliche und geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann durch Handzeichen an einem Wahlvorgang abgestimmt werden.
 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in zu wählen, der/die das Amt bis zum Ende der Wahlperiode übernimmt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzenden/e sowie deren 1.
Stellvertreter/in gemeinschaftlich vertreten, § 26 BGB.

§ 9 Das Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderiahr.

§ 10 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde - unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind.

Sowohl über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes als auch über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind von dem / der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sollen spatestens o wochen nach der entsprechenden Mitgliederversammlung per E-Mail oder Post an die Mitglieder versandt werden. Die Protokolle über die Vorstandssitzungen können bei der Geschäftsführerin, § 8 Absatz 1,f., angefordert werden.

Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins sind mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder zu beschließen.

§ 11 Geschäftsaufgaben

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet im Rahmen des § 2 der Satzung und entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. Bis zu einem Betrag von maximal 300 Euro kann der/die Geschäftsführer/inim Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Jahresbudgets monatlich auch ohne Beschluss des Vorstandes satzungsgemäß verfügen.

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet jeweils mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. In eilbedürftigen Fällen kann eine Entscheidung im schriftlichen Umlauf - postalisch oder per Email - erfolgen.

Die Eröffnung und Führung von Konten hat so zu erfolgen, dass der/die 1. Vorsitzende/r oder eine/r der zwei Stellvertreter/innen jeweils zusammen mit dem/der Geschäftsführer/in und/oder dem/der Schatzmeister/in zeichnungsberechtigt sind.

Zu Sitzungen des Vorstands sind alle Vorstandsmitglieder einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung durch eine/n der beiden Stellvertreter/innen.
 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung obliegt mindestens zwei von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren zu wählenden Kassenprüfern/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die rechtlich selbständige Findel- Waisenhausstiftung, verwaltet und vertreten durch die Stadt Nürnberg, in 90403 Nürnberg, Theresienstrasse 1, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Zweckbindung des § 2 der Satzung im Rahmen der Jugendhilfe verwendet.

§ 14 Änderungen durch das Amtsgericht Nürnberg

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung - die juristisch notwendig sind - die das Amtsgericht Nürnberg eventuell noch einbringt vorzunehmen.
 
 
 

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